Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei
1.Ziffer einsInvestitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
2.Ziffer 2Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
3.Ziffer 3Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
4.Ziffer 4Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
5.Ziffer 5Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 EEff-MV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 EEff-MV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 EEff-MV