§ 4 EEff-MV Zeitpunkt der Maßnahmensetzung

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei

  1. 1.Ziffer einsInvestitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
  2. 2.Ziffer 2Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
  3. 3.Ziffer 3Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
  4. 4.Ziffer 4Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
  5. 5.Ziffer 5Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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