Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen: Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:
1.Ziffer einseine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
2.Ziffer 2eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
3.Ziffer 3die Angabe des methodischen Ansatzes,
4.Ziffer 4die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
5.Ziffer 5die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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