§ 2 EEff-MV Begriffsbestimmungen

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Anwendungsfall“ eine von mehreren alternativen Anwendungsmöglichkeiten derselben Bewertungsmethode;
  2. 2.Ziffer 2„Bewertungsmethode“ die Vorgehensweise zur Ermittlung der Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme entweder durch
    1. a)Litera aeine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu § 5 aufgezählt ist odereine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu Paragraph 5, aufgezählt ist oder
    2. b)Litera beine „individuelle Bewertung“, die für die Berechnung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme im Einzelfall festgelegt wird;
  3. 3.Ziffer 3„Echtwert“ jene Daten, die für die Ermittlung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme erhoben werden;
  4. 4.Ziffer 4„Förderung“ die Leistung eines finanziellen Unterstützungsbeitrags zur Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme an die Maßnahmensetzerin bzw. den Maßnahmensetzer;
  5. 5.Ziffer 5„Lebensdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem eine Energieeffizienzmaßnahme bis zur Funktionsuntüchtigkeit Endenergieeinsparungen verursacht;
  6. 6.Ziffer 6„Maßnahmensetzerin bzw. Maßnahmensetzer“ die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erwirbt bzw. beauftragt oder ihr Verhalten ändert, wodurch Endenergieeinsparungen ausgelöst werden;
  7. 7.Ziffer 7„Mehrfachzählung“ die Generierung von Endenergieeinsparungen, die aufgrund von Überschneidungen bereits im Zuge einer artverwandten Energieeffizienzmaßnahme angerechnet wurden;
  8. 8.Ziffer 8„Mehrfachzurechnung“ die Anrechnung derselben Endenergieeinsparung für mehrere verantwortliche Stellen;
  9. 9.Ziffer 9„normalisiert bzw. Normalisierung“ den um die maßnahmenfremden Einflüsse bereinigten Endenergieverbrauch zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme;
  10. 10.Ziffer 10„normiert bzw. Normierung“ die Berechnung von Kennwerten nach dem Stand der Technik oder standardisierten Berechnungsmethoden;
  11. 11.Ziffer 11„repräsentativ“ die Abbildung des zu erwartenden Verhaltens oder der zu erwartenden Betriebsweise während der Entfaltung der Einsparung innerhalb der Wirkdauer einer Energieeffizienzmaßnahme;
  12. 12.Ziffer 12„Standardwert“ einen in einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung ermittelten repräsentativen durchschnittlichen Kennwert für eine homogene Gruppe an energieverbrauchenden Personen oder Objekten;
  13. 13.Ziffer 13„Wirkdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem Energieeffizienzmaßnahmen in der Verpflichtungsperiode vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2030 Endenergieeinsparungen verursachen;
  14. 14.Ziffer 14„Zeitpunkt der Maßnahmensetzung“ das Datum, an dem die Endenergieeinsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme vollständig zu wirken beginnen.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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