§ 3 EEff-MV Erfordernisse für die Anrechenbarkeit

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anreize
  1. (1)Absatz eins,Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
    1. 1.Ziffer einseine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
    2. 2.Ziffer 2eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
  4. (4)Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher AnreizeSofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
  5. (5)Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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