Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:
1.Ziffer einsdie Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
2.Ziffer 2die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
3.Ziffer 3der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
4.Ziffer 4die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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