§ 5 EEff-MV Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß Paragraph 9, zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu Paragraph 5, zu dokumentieren.

In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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