Anl. 1 EEff-MV Teil 1: Anmerkung zu den verallgemeinerten Methoden

EEff-MV - Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Ermittlung der Endenergieeinsparungen für Haushalte und begünstigte Haushalte basiert auf der Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und wird, sofern anwendbar, für alle betroffenen verallgemeinerten Bewertungsmethoden einheitlich mit der nachfolgenden Gleichung ermittelt:

Gleichung 1.1-1: Endenergieeinsparung in Haushalten

EESH

Endenergieeinsparung in Haushalten [kWh/a]

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

fH

Faktor Haushaltseinsparung [-]

1.2. Berechnung der Aufwandszahl

Die Berechnung der Endenergieeinsparung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Heiztechnik und Warmwasserbereitung basiert auf dem Heizenergiebedarf. Die Umrechnung von Nutzenergie (Wärmebedarf) auf Endenergie (Heizenergiebedarf) erfolgt mit der sogenannten Aufwandszahl (AZ). Die Aufwandszahl ist wie folgt definiert:

Gleichung 1.2-1: Aufwandszahl

AZ

Aufwandszahl eines Heizsystems [-]

HEB

flächenspezifischer Heizenergiebedarf [kWh/m²a]

HWB

flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a]

WWWB

flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a]

Die Aufwandszahl entspricht dem Kehrwert des gemittelten Wirkungsgrades bezogen auf ein ganzes Jahr.

Teil 2: Bewusstseinsfördernde Maßnahmen2.1. Energieberatung in privaten Haushalten 2.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen

Ein Haushalt wird individuell, persönlich und ausführlich über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten.

Die Energieberatung hat entweder direkt in den Wohnräumen des Haushalts oder in einer Beratungsstelle zu erfolgen. Die Dauer der Energieberatung sollte zumindest 60 Minuten betragen. Im Zuge einer Beratung ist ein Energiekonzept in Form eines Beratungsprotokolls zu erstellen und dem Haushalt auszuhändigen.

Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt.Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in Paragraph 44, EEffG festgelegt.

2.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung

Gleichung 2.1-1: Endenergieeinsparung „Energieberatung in privaten Haushalten“

EES

Endenergieeinsparung [kWh/a]

n

Anzahl der durchgeführten Energieberatungen [-]

EEVRef

Endenergieverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts vor der Durchführung der Energieberatung [kWh/a]

fee

Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%]

Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1.

2.1.3. Standardwerte

In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden:

In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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