§ 20 Bgld. FFG

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.

(4) Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.

(5) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) §§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 17.12.2020 bis 31.12.9999
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