§ 13 Bgld. FFG Aufgaben und Gegenstand

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.

(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung

1.

bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,

2.

in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung,

3.

in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von

grundlegender Bedeutung sind

zu beraten.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Bgld. FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Bgld. FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Bgld. FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Bgld. FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Bgld. FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Bgld. FFG
§ 14 Bgld. FFG