Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

Bgld. FFG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2020
Gesetz vom 13. Dezember 1991 über die Förderung der Familien im Burgenland (Bgld. Familienförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 20/1992 (XVI. Gp. RV 60 AB 77)

§ 1 Bgld. FFG Zielsetzung


(1) Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.

(2) Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

§ 2 Bgld. FFG Gegenstand


(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

einer Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Bgld. FFG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

§ 4 Bgld. FFG Gebühren- und Abgabenbefreiung


Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).

§ 5 Bgld. FFG Förderungsgrundsätze


(1) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von schriftlichen Förderungszusagen zu erteilen.

(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(3) Über die Förderung nach diesem Gesetz kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die Förderung darf von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

§ 6 Bgld. FFG Förderungswerberin, Förderungswerber


Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 können einer Person gewährt werden, die

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

§ 7 Bgld. FFG Förderungsvoraussetzungen


(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur gewährt werden, wenn

1.

das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und

3.

bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.

(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:

1.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt,

2.

Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt,

3.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und

4.

Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt.

(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.

§ 8 Bgld. FFG Kinderbonus


(1) Der Kinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Antragstellung. Ein Antrag auf Gewährung eines Kinderbonus kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats beantragt werden.

(2) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor (§ 10). Der Kinderbonus ist wie folgt gestaffelt:

gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlicher Bonus

500 Euro 190 Euro

600 Euro 160 Euro

700 Euro 140 Euro

(3) Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie die im Abs. 2 festgesetzten Beträge nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle zehn Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das gesamte Kalenderjahr.

(4) Im Falle von Mehrlingsgeburten wird der Kinderbonus für jedes Kind gewährt.

§ 8a Bgld. FFG Schulstarthilfe


(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 28. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.

§ 8b Bgld. FFG Familienförderung bei Mehrlingsgeburten


(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

§ 8c Bgld. FFG Kostenzuschuss für ein Familienauto


(1) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.

(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-, Gebraucht- oder Leasingfahrzeug), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.

(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

1.

der Antrag binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss gestellt wird,

2.

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Förderungswerberin oder den Förderungswerber sowie zumindest vier im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die zum Kaufzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen,

3.

das Familienauto auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers im Burgenland zugelassen ist,

4.

das Familienauto nicht gewerblich genutzt wird und

5.

ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 8d Bgld. FFG Kinderbetreuungsförderung


(1) Für Kinder, die

1.

eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und

2.

das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung gewährt.

(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:

 

Besuchsdauer in Wochenstunden

Förderungsbetrag pro Monat

bis 30

30 Euro

30 bis 40

40 Euro

über 40

45 Euro

 

(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.

(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.

(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.

(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.

§ 9 Bgld. FFG Anrechenbares Familieneinkommen


(1) Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensions-, Renten-, Versorgungs- und Ruhegenußbezieher gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 4/2018, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Dem Einkommen sind die Familienbeihilfen und die für besondere Verwendungszwecke bestimmten Zuwendungen und Beihilfen, die entweder zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher und geistiger Behinderung oder wegen Vorliegens von Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit gewährt werden, Studienbeihilfen oder diesen gleichartige Leistungen nicht anzurechnen.

(2) Als Einkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid - abzüglich der ausgewiesenen Einkommensteuer - des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Als Einkommen sind bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 4,16 % des Einheitswertes monatlich, zuzüglich des Monatsanteils von außerlandwirtschaftlichen Einkommen, anzunehmen.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 bis 3 sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeld, ferner Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder und eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung einzubeziehen. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung bei Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden. Bei inzwischen eingetretener Einkommensminderung ist unbeschadet des Abs. 2 das Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.

(5) Für eine Förderung gemäß § 8a gilt der Durchschnitt der Nettoeinkommen der Familie in den letzten drei Monaten vor Antragstellung als Einkommen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8 und 8a bis 8c vorzunehmen.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel eine jährliche Anpassung der Förderungsbeträge gemäß § 8d jeweils zum 1. September in dem Maß vorzunehmen, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index im vorhergehenden Kalenderjahr ergibt.

§ 10 Bgld. FFG Gewichtungsfaktoren


Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet. Die Gewichtungseinheit für die miteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:

 

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

 

§ 11 Bgld. FFG Antragstellung


(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, gilt sinngemäß.

(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Name und Titel

2.

Geschlecht und Familienstand

3.

Geburtsdatum

4.

Staatsbürgerschaft

5.

Hauptwohnsitz

6.

Versicherungsnummer

7.

Beruf oder Tätigkeit

8.

Dienstgeber

9.

Angehörigeneigenschaft

10.

Einkommen

11.

Familienbeihilfe

12.

Bank und Kontonummer.

(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.

(5) Die Ablehnung von Anträgen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes.

§ 12 Bgld. FFG Rückforderung von Förderungsbeträgen


Empfangene Förderungsbeträge sind zurück zu zahlen, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 13 Bgld. FFG Aufgaben und Gegenstand


(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.

(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung

1.

bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,

2.

in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung,

3.

in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von

grundlegender Bedeutung sind

zu beraten.

§ 14 Bgld. FFG Zusammensetzung


(1) Dem Familienbeirat gehören an

1.

das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

3.

neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie

5.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftsteinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 15 Bgld. FFG Mitglieder


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Familienbeirates sind von der Landesregierung für die Dauer einer Gesetzesperiode des Landtages über Vorschlag der Nominierungsberechtigten des § 14 zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(2) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Setzung einer Frist von fünf Wochen, Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Familienbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Familienbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 16 Bgld. FFG Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

§ 17 Bgld. FFG Beratung und Beschlussfassung


(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.

(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

§ 18 Bgld. FFG Teilnahme von Ersatzmitgliedern,


(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

§ 19 Bgld. FFG Sitzungsprotokoll


(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

§ 19a Bgld. FFG (weggefallen)


§ 19a Bgld. FFG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 20 Bgld. FFG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.

(4) Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.

(5) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) §§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 21 Bgld. FFG Umsetzungshinweise


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44;

2.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77.

Anlage

Artikel

Art. 2 Bgld. FFG (weggefallen)


Art. 2 Bgld. FFG seit 19.06.2002 weggefallen.

Bgld. Familienförderungsgesetz (Bgld. FFG) Fundstelle


LGBl. Nr. 16/1993 (XVI. Gp. RV 247 AB 256)

LGBl. Nr. 74/1993 (XVI. Gp. RV 339 AB 353)

LGBl. Nr. 89/1995 (XVI. Gp. RV 690 AB 703)

LGBl. Nr. 36/1999 (XVII. Gp. RV 618 AB 647)

LGBl. Nr. 32/2001

LGBl. Nr. 62/2002 (XVIII. Gp. RV 303 AB 328)

LGBl. Nr. 40/2003

LGBl. Nr. 29/2007 (XIX. Gp. RV 358 AB 365) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. Nr. 30/2009 (DFB)

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