§ 2 Bgld. FFG Gegenstand

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

einer Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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