§ 1 Bgld. FFG Zielsetzung

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie fördert und schützt das Land Burgenland die Familie als Ausdruck und wesentliche Grundlage menschlicher Gemeinschaft.

(2) Die Verantwortung von Familie und Gesellschaft füreinander soll gestärkt werden. Jene Bevölkerungsgruppen im Burgenland, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt und gefördert werden.

In Kraft seit 18.06.2002 bis 31.12.9999
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