§ 6 Bgld. FFG Förderungswerberin, Förderungswerber

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 können einer Person gewährt werden, die

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

In Kraft seit 13.04.2018 bis 31.12.9999
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