§ 6 Bgld. FFG Förderungswerberin, Förderungswerber

Bgld. Familienförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2018 bis 31.12.9999

Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 können einer Person gewährt werden, die

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2006BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

Stand vor dem 12.04.2018

In Kraft vom 01.09.2009 bis 12.04.2018

Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 können einer Person gewährt werden, die

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2006BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten