(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur gewährt werden, wenn
1. | das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und | |||||||||
3. | bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt. |
(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
1. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt, | |||||||||
2. | Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt, | |||||||||
3. | Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und | |||||||||
4. | Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt. |
(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.
0 Kommentare zu § 7 Bgld. FFG