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(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn
1. | das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz | |||||||||
3. | bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 |
(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
1. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt, | |||||||||
2. | Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt, | |||||||||
3. | Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und | |||||||||
4. | Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt. |
(45) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.
(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn
1. | das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz | |||||||||
3. | bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 |
(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
1. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt, | |||||||||
2. | Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt, | |||||||||
3. | Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und | |||||||||
4. | Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt. |
(45) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.