§ 12 Bgld. FFG Rückforderung von Förderungsbeträgen

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Empfangene Förderungsbeträge sind zurück zu zahlen, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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