§ 19 Bgld. FFG Sitzungsprotokoll

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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