§ 10 Bgld. FFG Gewichtungsfaktoren

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet. Die Gewichtungseinheit für die miteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:

 

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

 

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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