§ 9 Bgld. FFG Anrechenbares Familieneinkommen

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensions-, Renten-, Versorgungs- und Ruhegenußbezieher gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 4/2018, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Dem Einkommen sind die Familienbeihilfen und die für besondere Verwendungszwecke bestimmten Zuwendungen und Beihilfen, die entweder zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher und geistiger Behinderung oder wegen Vorliegens von Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit gewährt werden, Studienbeihilfen oder diesen gleichartige Leistungen nicht anzurechnen.

(2) Als Einkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid - abzüglich der ausgewiesenen Einkommensteuer - des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Als Einkommen sind bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 4,16 % des Einheitswertes monatlich, zuzüglich des Monatsanteils von außerlandwirtschaftlichen Einkommen, anzunehmen.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 bis 3 sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeld, ferner Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder und eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung einzubeziehen. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung bei Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden. Bei inzwischen eingetretener Einkommensminderung ist unbeschadet des Abs. 2 das Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.

(5) Für eine Förderung gemäß § 8a gilt der Durchschnitt der Nettoeinkommen der Familie in den letzten drei Monaten vor Antragstellung als Einkommen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8 und 8a bis 8c vorzunehmen.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel eine jährliche Anpassung der Förderungsbeträge gemäß § 8d jeweils zum 1. September in dem Maß vorzunehmen, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index im vorhergehenden Kalenderjahr ergibt.

In Kraft seit 13.04.2018 bis 31.12.9999
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