§ 8b Bgld. FFG Familienförderung bei Mehrlingsgeburten

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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