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(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer
Zwillingsgeburt 700 Euro | ||||||||||
Drillingsgeburt 1.000 Euro | ||||||||||
und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro. |
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und nachgewieseneder Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.
(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer
Zwillingsgeburt 700 Euro | ||||||||||
Drillingsgeburt 1.000 Euro | ||||||||||
und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro. |
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und nachgewieseneder Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.