§ 8b Bgld. FFG Familienförderung bei Mehrlingsgeburten

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer

Zwillingsgeburt 700 Euro

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und nachgewieseneder Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 18.06.2002 bis 26.04.2007

(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt. Dieser beträgt bei einer

Zwillingsgeburt 700 Euro

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und nachgewieseneder Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

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