§ 3 Bgld. FFG Begriffsbestimmungen

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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