§ 3 Bgld. FFG Begriffsbestimmungen

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerber im SinneFörderungswerberin oder des § 6;Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

3. alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 01.01.1992 bis 26.04.2007

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerber im SinneFörderungswerberin oder des § 6;Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

3. alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

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