§ 12 Bgld. FFG Rückforderung von Förderungsbeträgen

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

Die FörderungswerberEmpfangene Förderungsbeträge sind verpflichtetzurück zu zahlen, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich sämtliche Tatsachen anzuzeigen, die den Verlustmitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Förderung zur Folge habenRückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 01.01.1992 bis 26.04.2007

Die FörderungswerberEmpfangene Förderungsbeträge sind verpflichtetzurück zu zahlen, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich sämtliche Tatsachen anzuzeigen, die den Verlustmitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Förderung zur Folge habenRückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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