Art. 6 BFG 2012

BFG 2012 - Bundesfinanzgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen die nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 sowie die Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 – der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen die nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 sowie die Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 – der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Ziffer 3, handelt;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und lit. a bis n nichts anderes bestimmen:gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und Litera a bis n nichts anderes bestimmen:
    1. a)Litera abei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
    2. b)Litera bbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten) beim Voranschlagsansatz 2/45608;
    3. c)Litera cbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird, soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    4. d)Litera dbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2012 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro erzielt worden sind;
    5. e)Litera ebei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der „Digitalen Dividende“ und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der „Digitalen Dividende“ und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;
    6. f)Litera fbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034, 2/51044 sowie 2/51054;
    7. g)Litera gbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
    8. h)Litera hbei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Vor-anschlagsansatz 1/15008, weiters beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405;
    9. i)Litera ibei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;
    10. j)Litera jbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;
    11. k)Litera kbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/20425;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/20425;
    12. l)Litera lbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
    13. m)Litera mbeim Voranschlagsansatz 1/24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger(Anm. 1) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634;
    14. n)Litera nbei den Voranschlagsansätzen 1/45418 und 1/45608 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45607;
    15. o)Litera obei den Voranschlagsansätzen 1/40156 und 1/40158 für Zahlungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/40155;
    16. p)Litera pbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 111/2010 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/23634.bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/23634.
  1. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Über-schreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß Paragraphen 17 a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß Paragraphen 17 a und 53 Absatz 2 bis 4 BHG besteht;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildeten Rücklagen in der jeweiligen Untergliederung bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG gebildeten Rücklagen in der jeweiligen Untergliederung bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.

(______________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

In Kraft seit 25.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 BFG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 BFG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 BFG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 BFG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 BFG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 5 BFG 2012
Art. 7 BFG 2012