Artikel IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch neun. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
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