Art. 2 BFG 2012 Ermächtigung zu Kreditoperationen

BFG 2012 - Bundesfinanzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. 2.Ziffer 2zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
  3. 3.Ziffer 3abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt ver-rechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag ver-mindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2012 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
  1. (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel römisch drei und Artikel römisch sechs Absatz 2, ergeben.
  2. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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