Gesamte Rechtsvorschrift BFG 2012

Bundesfinanzgesetz 2012

BFG 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

Anlage

Anl. 1 BFG 2012


(Anm.: Der Bundesvoranschlag 2012 samt den Austauschseiten 166 bis 173 aus der Novelle BGBl. I Nr. 25/2012 und die sonstigen Änderungen der Novellen BGBl. I Nr. 25/2012 und BGBl. I Nr. 62/2012 sind als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Der Bundesvoranschlag 2012 samt den Austauschseiten 166 bis 173 aus der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2012, und die sonstigen Änderungen der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012, sind als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 BFG 2012


(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert)

Anl. 3 BFG 2012


(Anm.: Anlage III samt den Austauschseiten 9 bis 14 aus der Novelle BGBl. I Nr. 62/2012 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch drei samt den Austauschseiten 9 bis 14 aus der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012, als PDF dokumentiert)

Anl. 4 BFG 2012


(Anm.: Personalplan 2012 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Personalplan 2012 als PDF dokumentiert)

Artikel

Art. 1 BFG 2012 Bewilligung


Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichshaushalt

Gesamthaushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben

76 479,912

82 219,738

158 699,650

Einnahmen

65 340,316

93 359,334

158 699,650

Abgang

11 139,596

Überschuss

11 139,596

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Art. 2 BFG 2012 Ermächtigung zu Kreditoperationen


Artikel II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. 2.Ziffer 2zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
  3. 3.Ziffer 3abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt ver-rechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag ver-mindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2012 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
  1. (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel römisch drei und Artikel römisch sechs Absatz 2, ergeben.
  2. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Art. 3 BFG 2012 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen


Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2012 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel I) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2012 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegen-über dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

Art. 4 BFG 2012 Überschreitungsermächtigungen


Artikel IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Unter-gliederung sichergestellt ist.
  2. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Ein-nahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a, BHG), aus zweckgebundenen Ein-nahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (§§ 41 Abs. 6 Z 2 iVm 53 Abs. 5 BHG) zu Gunsten dieser Vor-anschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist;bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (Paragraphen 41, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit 53, Absatz 5, BHG) zu Gunsten dieser Vor-anschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Ziffer eins und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.

Art. 5 BFG 2012


Artikel V. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.Artikel römisch fünf. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.

Art. 6 BFG 2012


Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen die nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 sowie die Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 – der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen die nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen in der Untergliederung 16 sowie die Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 – der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Ziffer 3, handelt;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und lit. a bis n nichts anderes bestimmen:gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und Litera a bis n nichts anderes bestimmen:
    1. a)Litera abei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
    2. b)Litera bbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten) beim Voranschlagsansatz 2/45608;
    3. c)Litera cbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird, soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    4. d)Litera dbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2012 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro erzielt worden sind;
    5. e)Litera ebei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der „Digitalen Dividende“ und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der „Digitalen Dividende“ und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;
    6. f)Litera fbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034, 2/51044 sowie 2/51054;
    7. g)Litera gbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
    8. h)Litera hbei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Vor-anschlagsansatz 1/15008, weiters beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405;
    9. i)Litera ibei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;
    10. j)Litera jbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;
    11. k)Litera kbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/20425;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/20425;
    12. l)Litera lbei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
    13. m)Litera mbeim Voranschlagsansatz 1/24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger(Anm. 1) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634;
    14. n)Litera nbei den Voranschlagsansätzen 1/45418 und 1/45608 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45607;
    15. o)Litera obei den Voranschlagsansätzen 1/40156 und 1/40158 für Zahlungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/40155;
    16. p)Litera pbei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 111/2010 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/23634.bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 für Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/23634.
  1. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Über-schreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 4, BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß Paragraphen 17 a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß Paragraphen 17 a und 53 Absatz 2 bis 4 BHG besteht;
    3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildeten Rücklagen in der jeweiligen Untergliederung bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG gebildeten Rücklagen in der jeweiligen Untergliederung bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Art. 7 BFG 2012


Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch sieben. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. 1.Ziffer einsbei Überschreitungen gemäß Artikel IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,
  2. 2.Ziffer 2bei Überschreitungen gemäß Artikel V bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowiebei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowie
  3. 3.Ziffer 3bei Überschreitungen gemäß Artikel VI Mehreinnahmenbei Überschreitungen gemäß Artikel römisch sechs Mehreinnahmen
  1. (2)Absatz 2,Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel römisch vier Absatz eins,, Artikel römisch fünf und Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
  2. (3)Absatz 3,Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.

Art. 8 BFG 2012 Haftungsübernahmen


Artikel VIII. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch acht. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. 1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundes-finanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundes-finanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  2. 2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagen-sicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagen-sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. 3.Ziffer 3die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  4. 4.Ziffer 4die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 850 Millionen Euro an Kapital und 1 850 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 850 Millionen Euro an Kapital und 1 850 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  5. 5.Ziffer 5die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  6. 6.Ziffer 6die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihren Tochtergesellschaften Güterterminal Werndorf Projekt GmbH und Rail Test & Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 3 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 27,1 Millionen Euro an Kapital und 27,1 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihren Tochtergesellschaften Güterterminal Werndorf Projekt GmbH und Rail Test & Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 27,1 Millionen Euro an Kapital und 27,1 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  7. 7.Ziffer 7die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  1. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde-legung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde-legung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. (3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 7 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Art. 9 BFG 2012 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen


Artikel IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch neun. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Art. 10 BFG 2012 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen


Artikel X. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zehn. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHGÜbersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG
    1. 1.Ziffer einsdie Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 15,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes – oder
    2. 2.Ziffer 2der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 24,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes -
    so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
  2. (3)Absatz 3,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundes-vermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundes-vermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Art. 11 BFG 2012 Bindungen


Artikel XI. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.Artikel römisch elf. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.

Spalte 1

Spalte 2

UG

Bezeichnung

Millionen Euro

Oberste Organe

 

01

Präsidentschaftskanzlei

0,133

02

Bundesgesetzgebung

1,809

06

Rechnungshof

0,281

10

Bundeskanzleramt

3,416

12

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

12,394

13

Bundesministerium für Justiz

2,126

14

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

26,259

Bundesministerium für Finanzen

 

15

Finanzverwaltung

28,989

45

Bundesvermögen

12,011

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

20

Arbeit

0,188

21

Soziales und Konsumentenschutz

9,724

40

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

15,019

24

Bundesministerium für Gesundheit

2,892

30

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

18,201

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

20,784

43

Umwelt

15,216

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Abs. 1 haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Absatz eins, haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.

Art. 12 BFG 2012 Personalplan


Artikel XII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch zwölf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier).

Art. 13 BFG 2012 Verweisungen


Artikel XIII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch dreizehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 14 BFG 2012 Inkrafttreten und Geltungsdauer


Artikel XIV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.Artikel römisch vierzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.

Art. 15 BFG 2012 Vollziehung


Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin für Finanzen
betraut.

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