Art. 11 BFG 2012 Bindungen

BFG 2012 - Bundesfinanzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel XI. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.Artikel römisch elf. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.

Spalte 1

Spalte 2

UG

Bezeichnung

Millionen Euro

Oberste Organe

 

01

Präsidentschaftskanzlei

0,133

02

Bundesgesetzgebung

1,809

06

Rechnungshof

0,281

10

Bundeskanzleramt

3,416

12

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

12,394

13

Bundesministerium für Justiz

2,126

14

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

26,259

Bundesministerium für Finanzen

 

15

Finanzverwaltung

28,989

45

Bundesvermögen

12,011

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

20

Arbeit

0,188

21

Soziales und Konsumentenschutz

9,724

40

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

15,019

24

Bundesministerium für Gesundheit

2,892

30

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

18,201

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

20,784

43

Umwelt

15,216

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Abs. 1 haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Absatz eins, haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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