Art. 12 BFG 2012 Personalplan

BFG 2012 - Bundesfinanzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel XII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch zwölf. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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