Artikel IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.Artikel römisch vier. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
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