Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt |
| (Beträge in Millionen Euro) | ||
Ausgaben | 76 479,912 | 82 219,738 | 158 699,650 |
Einnahmen | 65 340,316 | 93 359,334 | 158 699,650 |
Abgang | 11 139,596 | – | – |
Überschuss | – | 11 139,596 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
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