Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch sieben. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
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