Art. 5 BFG 2012

BFG 2012 - Bundesfinanzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel V. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.Artikel römisch fünf. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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