Artikel X. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zehn. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
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