Art. 12 BFG 2012 Personalplan

Bundesfinanzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

Artikel XII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenDie Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch zwölf. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenDie Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier).

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 12.04.2012

Artikel XII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenDie Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch zwölf. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenDie Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier).

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