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Artikel XI. (1) Die Regelungen überhaushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die höchstzulässige Personalkapazitätim Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und die Personalbewirt8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-schaftungNovelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des Bundes für das Jahr 20122. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV)Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.Artikel römisch elf. (1) Die Regelungen überhaushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die höchstzulässige Personalkapazitätim Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und die Personalbewirt8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-schaftungNovelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des Bundes für das Jahr 20122. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier)Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.
Spalte 1 | Spalte 2 | |
UG | Bezeichnung | Millionen Euro |
Oberste Organe |
| |
01 | Präsidentschaftskanzlei | 0,133 |
02 | Bundesgesetzgebung | 1,809 |
06 | Rechnungshof | 0,281 |
10 | Bundeskanzleramt | 3,416 |
12 | Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten | 12,394 |
13 | Bundesministerium für Justiz | 2,126 |
14 | Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport | 26,259 |
Bundesministerium für Finanzen |
| |
15 | Finanzverwaltung | 28,989 |
45 | Bundesvermögen | 12,011 |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
| |
20 | Arbeit | 0,188 |
21 | Soziales und Konsumentenschutz | 9,724 |
40 | Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend | 15,019 |
24 | Bundesministerium für Gesundheit | 2,892 |
30 | Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur | 18,201 |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
| |
42 | Land-, Forst- und Wasserwirtschaft | 20,784 |
43 | Umwelt | 15,216 |
Artikel XI. (1) Die Regelungen überhaushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die höchstzulässige Personalkapazitätim Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und die Personalbewirt8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-schaftungNovelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des Bundes für das Jahr 20122. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV)Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.Artikel römisch elf. (1) Die Regelungen überhaushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die höchstzulässige Personalkapazitätim Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und die Personalbewirt8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-schaftungNovelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des Bundes für das Jahr 20122. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage römisch vier)Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.
Spalte 1 | Spalte 2 | |
UG | Bezeichnung | Millionen Euro |
Oberste Organe |
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01 | Präsidentschaftskanzlei | 0,133 |
02 | Bundesgesetzgebung | 1,809 |
06 | Rechnungshof | 0,281 |
10 | Bundeskanzleramt | 3,416 |
12 | Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten | 12,394 |
13 | Bundesministerium für Justiz | 2,126 |
14 | Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport | 26,259 |
Bundesministerium für Finanzen |
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15 | Finanzverwaltung | 28,989 |
45 | Bundesvermögen | 12,011 |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
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20 | Arbeit | 0,188 |
21 | Soziales und Konsumentenschutz | 9,724 |
40 | Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend | 15,019 |
24 | Bundesministerium für Gesundheit | 2,892 |
30 | Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur | 18,201 |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
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42 | Land-, Forst- und Wasserwirtschaft | 20,784 |
43 | Umwelt | 15,216 |