§ 9 AVO 2014

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Prüfungswiederholung gilt § 28 (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist. Für die Prüfungswiederholung gilt Paragraph 28, (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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