§ 10 AVO 2014 Zeugnis (Prüfungsmitteilung)

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß § 31 Abs. 5 BDG anzuführen. Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß Paragraph 31, Absatz 5, BDG anzuführen.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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