§ 3 AVO 2014 Zuweisung

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. a)Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA I zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch eins zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
    2. b)Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 1.12 oder Z 1.13 der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 13, der Anlage 1 zum BDGoder
    3. c)Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen einer achtjährigen Verwendung in PT 3 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Beamtin/ein Beamter kann die Verschiebung der Teilnahme an dem Grundausbildungsdurchgang beantragen. Ein Antrag, der innerhalb von 14 Tagen ab nachweislicher Ausfolgung der Einladung zur Teilnahme an der Grundausbildung bei der jeweiligen Dienstbehörde einlangt, ist zur Kenntnis zu nehmen. Später einlangende Verschiebungswünsche sind zu begründen. Über sie hat die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienstbehörde in Form einer Interessenabwägung zwischen den angeführten Hinderungsgründen und dem aus der Verschiebung resultierenden Mehraufwand zu entscheiden. Im Falle der Verschiebung hat die Beamtin/der Beamte schriftlich die Teilnahme an einem der nächsten Grundausbildungstermine bei der Dienstbehörde zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verschiebung einzelner Seminare und Lehrgangsteile ist mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde zulässig. Sollte die Nachholung erst im nächsten Grundausbildungsdurchgang möglich sein, kann sich die Beamtin/der Beamte den Lehrinhalt eines Seminars bzw. eines Lehrgangsteiles im Selbststudium aneignen und zu den Teilprüfungen antreten oder den nächsten Grundausbildungsdurchgang abwarten. Abgeschlossene Seminare und Lehrgangsteile behalten jedenfalls ihre Gültigkeit, eine Wiederholung ist nicht vorgesehen.
  4. (4)Absatz 4,Sollten innerhalb des Zuständigkeitssprengels einer Prüfungskommission so wenige Beamtinnen/Beamte die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erbringen, dass die sinnvolle Durchführung eines Grundausbildungslehrganges nicht gewährleistet werden kann, oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit Beamtinnen/Beamte durch die oberste Dienstbehörde zur Abwicklung der Zulassungsseminare, des Ausbildungslehrganges und/oder der Dienstprüfung einem anderen Zuständigkeitssprengel zuzuweisen.Sollten innerhalb des Zuständigkeitssprengels einer Prüfungskommission so wenige Beamtinnen/Beamte die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erbringen, dass die sinnvolle Durchführung eines Grundausbildungslehrganges nicht gewährleistet werden kann, oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit Beamtinnen/Beamte durch die oberste Dienstbehörde zur Abwicklung der Zulassungsseminare, des Ausbildungslehrganges und/oder der Dienstprüfung einem anderen Zuständigkeitssprengel zuzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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