Gesamte Rechtsvorschrift AVO 2014

Ausbildungsverordnung 2014

AVO 2014
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 AVO 2014 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelung der Grundausbildungen I, II, III und IV gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.Die Regelung der Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.

§ 2 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG I


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasstDie Grundausbildung römisch eins ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
    • Strichaufzählungdie Absolvierung des Ausbildungslehrganges Idie Absolvierung des Ausbildungslehrganges römisch eins
    • Strichaufzählungein Selbststudium.

§ 3 AVO 2014 Zuweisung


  1. (1)Absatz eins,Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. a)Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA I zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch eins zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
    2. b)Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 1.12 oder Z 1.13 der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 13, der Anlage 1 zum BDGoder
    3. c)Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen einer achtjährigen Verwendung in PT 3 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Beamtin/ein Beamter kann die Verschiebung der Teilnahme an dem Grundausbildungsdurchgang beantragen. Ein Antrag, der innerhalb von 14 Tagen ab nachweislicher Ausfolgung der Einladung zur Teilnahme an der Grundausbildung bei der jeweiligen Dienstbehörde einlangt, ist zur Kenntnis zu nehmen. Später einlangende Verschiebungswünsche sind zu begründen. Über sie hat die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienstbehörde in Form einer Interessenabwägung zwischen den angeführten Hinderungsgründen und dem aus der Verschiebung resultierenden Mehraufwand zu entscheiden. Im Falle der Verschiebung hat die Beamtin/der Beamte schriftlich die Teilnahme an einem der nächsten Grundausbildungstermine bei der Dienstbehörde zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verschiebung einzelner Seminare und Lehrgangsteile ist mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde zulässig. Sollte die Nachholung erst im nächsten Grundausbildungsdurchgang möglich sein, kann sich die Beamtin/der Beamte den Lehrinhalt eines Seminars bzw. eines Lehrgangsteiles im Selbststudium aneignen und zu den Teilprüfungen antreten oder den nächsten Grundausbildungsdurchgang abwarten. Abgeschlossene Seminare und Lehrgangsteile behalten jedenfalls ihre Gültigkeit, eine Wiederholung ist nicht vorgesehen.
  4. (4)Absatz 4,Sollten innerhalb des Zuständigkeitssprengels einer Prüfungskommission so wenige Beamtinnen/Beamte die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erbringen, dass die sinnvolle Durchführung eines Grundausbildungslehrganges nicht gewährleistet werden kann, oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit Beamtinnen/Beamte durch die oberste Dienstbehörde zur Abwicklung der Zulassungsseminare, des Ausbildungslehrganges und/oder der Dienstprüfung einem anderen Zuständigkeitssprengel zuzuweisen.Sollten innerhalb des Zuständigkeitssprengels einer Prüfungskommission so wenige Beamtinnen/Beamte die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erbringen, dass die sinnvolle Durchführung eines Grundausbildungslehrganges nicht gewährleistet werden kann, oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, sind nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit Beamtinnen/Beamte durch die oberste Dienstbehörde zur Abwicklung der Zulassungsseminare, des Ausbildungslehrganges und/oder der Dienstprüfung einem anderen Zuständigkeitssprengel zuzuweisen.

§ 5 AVO 2014 Prüfungsplan


Die Termine für Lehrgangsteile und Zulassungsseminare nach Abs. 2 werden von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeiten im Zuge der Einladung zur Grundausbildung festgesetzt. Mit der Zuweisung zur Grundausbildung sind die Lernbehelfe auszufolgen. Die Termine für Lehrgangsteile und Zulassungsseminare nach Absatz 2, werden von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe der betrieblichen Notwendigkeiten im Zuge der Einladung zur Grundausbildung festgesetzt. Mit der Zuweisung zur Grundausbildung sind die Lernbehelfe auszufolgen.

§ 6 AVO 2014 Schriftliche Teilprüfung


Am Ende jedes Lehrgangsteiles ist über den vermittelten Inhalt eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese ist in Form von Multiple Choice Tests abzuhalten. Die Prüfungsaufgaben sollen die Fähigkeit der Beamtin/des Beamten nachweisen, den jeweiligen Lehrgangsinhalt systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen behandeln zu können. Dies ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Maximalpunkteanzahl erreicht wird, wobei positive Antworten mit einem Punkt und negative Antworten mit einem Abzugspunkt bewertet werden, während nicht beantwortete Fragen unberücksichtigt bleiben.

§ 7 AVO 2014 Hausarbeit – Mündliche Teilprüfung


Innerhalb von zwei Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung ist der Beamtin/dem Beamten ein Hausarbeitsthema zu einer aktuellen Fragestellung aus dem/der jeweiligen Geschäftsfeld / Serviceeinheit / Stab / Tochtergesellschaft / GIS zur eigenständigen Bearbeitung zuzuweisen. Der Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass unter Wahrung einer mindestens einmonatigen Vorbereitungszeit die Prüfung spätestens zehn Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung abgeschlossen werden kann. Die Beamtin/der Beamte hat bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Gliederung samt der getroffenen Schlussfolgerungen bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates abzugeben. Im Zuge der Prüfung ist der Beamtin/dem Beamten Gelegenheit zu geben, ihren/seinen Lösungsansatz dem Prüfungssenat zu präsentieren. Anschließend ist im Zuge von Ergänzungs- und Vertiefungsfragen mit Bezug auf das Hausarbeitsthema, die Zulassungsseminare und die Lehrgangsinhalte zu beurteilen, ob die Beamtin/der Beamte über die erforderlichen sozial-kommunikativen, methodischen und fachlichen Kompetenzen verfügt.

§ 8 AVO 2014 Gewichtung


Die Multiple Choice Tests über die verschiedenen Lehrgangsinhalte als schriftliche Teilprüfungen sind gleichwertig und müssen jeder für sich positiv bestanden werden. Die mündliche Teilprüfung im Sinne des § 6 wird unabhängig von den schriftlichen Teilprüfungen beurteilt und gilt als bestanden, wenn mit gleicher Wertigkeit die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, die methodischen Kenntnisse und die fachliche Erfassung des Hausarbeitsinhaltes bzw. der weiteren Prüfungsfächer gemäß § 4 Abs. 3 erwarten lassen, dass die Beamtin/der Beamte künftige Aufgaben auf den der GA I zugewiesenen Arbeitsplätzen bewältigen kann. Die Multiple Choice Tests über die verschiedenen Lehrgangsinhalte als schriftliche Teilprüfungen sind gleichwertig und müssen jeder für sich positiv bestanden werden. Die mündliche Teilprüfung im Sinne des Paragraph 6, wird unabhängig von den schriftlichen Teilprüfungen beurteilt und gilt als bestanden, wenn mit gleicher Wertigkeit die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, die methodischen Kenntnisse und die fachliche Erfassung des Hausarbeitsinhaltes bzw. der weiteren Prüfungsfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erwarten lassen, dass die Beamtin/der Beamte künftige Aufgaben auf den der GA römisch eins zugewiesenen Arbeitsplätzen bewältigen kann.

§ 9 AVO 2014


Für die Prüfungswiederholung gilt § 28 (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist. Für die Prüfungswiederholung gilt Paragraph 28, (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist.

§ 10 AVO 2014 Zeugnis (Prüfungsmitteilung)


Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß § 31 Abs. 5 BDG anzuführen. Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß Paragraph 31, Absatz 5, BDG anzuführen.

§ 11 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG II


Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die GA II wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde VerwendungDie GA römisch zwei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. a)Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA II zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch zwei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
    2. b)Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 2.11 oder Z 2.12 der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 2 Punkt 11, oder Ziffer 2 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDGoder
    3. c)Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den SeminarenAn die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren
    • StrichaufzählungFKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und
    • StrichaufzählungFKE2A „Rhetorik“.

§ 12 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG III


Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die GA III wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde VerwendungDie GA römisch drei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. a)Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA III zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch drei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
    2. b)Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 34.3 a) der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 34 Punkt 3, a) der Anlage 1 zum BDGoder
    3. c)Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5 erforderlichen Verwendungsdauer in PT 9 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem SeminarAn die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem Seminar
    • StrichaufzählungATS3 “Probleme kompetent lösen“.
  3. (3)Absatz 3,Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in § 7 vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß § 4 Abs. 3 anordnen.Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in Paragraph 7, vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anordnen.

§ 13 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG IV


Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung umfasst
    • Strichaufzählungeine Schulung am Arbeitsplatz
    • Strichaufzählungein Selbststudium.
  2. (2)Absatz 2,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.

§ 14 AVO 2014 Abschluss der Grundausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes der Bediensteten/des Bediensteten in Verbindung mit ihrer/seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Als Ausbildungsinhalt werden die zur Verfügung gestellten Lernbehelfe und die im Zuge der Arbeitsplatzeinschulung zur Kenntnis gebrachten Abwicklungsvorschriften festgesetzt. Der Prüfungstermin ist der Beamtin/dem Beamten zeitgerecht bekanntzugeben, wobei eine zweimonatige Vorbereitungsfrist nach Ausfolgung der Lernbehelfe zu gewähren ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Erprobung ist durch eine geeignete Bedienstete/einen geeigneten Bediensteten, die/der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 2 bis PT 5 angehören muss, vorzunehmen. Die Erprobung kann auch durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Ergebnis der Erprobung ist dem zuständigen Personalamt schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Mitteilung ist an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist der Beamtin/dem Beamten auszufolgen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, hat die Mitteilung an das Personalamt eine qualitative Begründung zu enthalten. Vor Wiederholung der Dienstprüfung ist die Ausbildung am Arbeitsplatz der Beamtin/des Beamten noch zu vervollständigen. Die nicht erfolgreiche Erprobung ist der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 15 AVO 2014 PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT


  1. (1)Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung I ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung römisch eins ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.

§ 16 AVO 2014


  1. (1)Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildungen II und III ist von der obersten Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 4 bei mindestens einem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt eine Prüfungskommission zu errichten.Für die Dienstprüfungen der Grundausbildungen römisch zwei und römisch drei ist von der obersten Dienstbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei mindestens einem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt eine Prüfungskommission zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A, B bzw. PT 1 – PT 3 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter sollten der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter dieser Einstufung nicht zur Verfügung stehen, der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin/dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin/dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
  5. (5)Absatz 5,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.

§ 17 AVO 2014 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Ersatz
  1. (1)Absatz eins,Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen bzw. Ersatzprüfungen behalten im Sinne der Ernennungserfordernisse ihre Gültigkeit. Dabei gelten die durch § 28 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1984, BGBl.Nr. 139, „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1994 festgelegten Ersatzprüfungen sowie die nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen abgelegten Grundausbildungen I bis IV in Bezug auf die gleichnamigen Grundausbildungen dieser Ausbildungsverordnung als dieselbe Prüfung.Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen bzw. Ersatzprüfungen behalten im Sinne der Ernennungserfordernisse ihre Gültigkeit. Dabei gelten die durch Paragraph 28, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1984, BGBl.Nr. 139, „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1994, festgelegten Ersatzprüfungen sowie die nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen abgelegten Grundausbildungen römisch eins bis römisch vier in Bezug auf die gleichnamigen Grundausbildungen dieser Ausbildungsverordnung als dieselbe Prüfung.

§ 18 AVO 2014 Anrechnung


  1. (1)Absatz eins,Grundausbildungsteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung positiv absolviert wurden, sind bei Gleichwertigkeit auf Grundausbildungen dieser Verordnung anzurechnen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet auf Antrag der Beamtin/des Beamten die oberste Dienstbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Nicht erfolgreiche Antritte nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen sind bei der Bestimmung der noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 19 AVO 2014


Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft und ersetzt die Ausbildungsverordnung 2003 (AVO 2003), kundgemacht in den Post-Mitteilungen Nr. 8/2003. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft und ersetzt die Ausbildungsverordnung 2003 (AVO 2003), kundgemacht in den Post-Mitteilungen Nr. 8 aus 2003,.

Anlage

Anl. 1 AVO 2014


Grundausbildungsstufe

Zulassungsseminare (Ziele)

Lehrgangsteile – Teilprüfungsinhalte – Ziele

Gesamtausbildungsdauer in Stunden

GA IGA römisch eins

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