Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ersatz
(1)Absatz eins,Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen bzw. Ersatzprüfungen behalten im Sinne der Ernennungserfordernisse ihre Gültigkeit. Dabei gelten die durch § 28 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1984, BGBl.Nr. 139, „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1994 festgelegten Ersatzprüfungen sowie die nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen abgelegten Grundausbildungen I bis IV in Bezug auf die gleichnamigen Grundausbildungen dieser Ausbildungsverordnung als dieselbe Prüfung.Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen bzw. Ersatzprüfungen behalten im Sinne der Ernennungserfordernisse ihre Gültigkeit. Dabei gelten die durch Paragraph 28, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1984, BGBl.Nr. 139, „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1994, festgelegten Ersatzprüfungen sowie die nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen abgelegten Grundausbildungen römisch eins bis römisch vier in Bezug auf die gleichnamigen Grundausbildungen dieser Ausbildungsverordnung als dieselbe Prüfung.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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