§ 7 AVO 2014 Hausarbeit – Mündliche Teilprüfung

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Innerhalb von zwei Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung ist der Beamtin/dem Beamten ein Hausarbeitsthema zu einer aktuellen Fragestellung aus dem/der jeweiligen Geschäftsfeld / Serviceeinheit / Stab / Tochtergesellschaft / GIS zur eigenständigen Bearbeitung zuzuweisen. Der Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass unter Wahrung einer mindestens einmonatigen Vorbereitungszeit die Prüfung spätestens zehn Wochen nach Bestehen der letzten schriftlichen Teilprüfung abgeschlossen werden kann. Die Beamtin/der Beamte hat bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Gliederung samt der getroffenen Schlussfolgerungen bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates abzugeben. Im Zuge der Prüfung ist der Beamtin/dem Beamten Gelegenheit zu geben, ihren/seinen Lösungsansatz dem Prüfungssenat zu präsentieren. Anschließend ist im Zuge von Ergänzungs- und Vertiefungsfragen mit Bezug auf das Hausarbeitsthema, die Zulassungsseminare und die Lehrgangsinhalte zu beurteilen, ob die Beamtin/der Beamte über die erforderlichen sozial-kommunikativen, methodischen und fachlichen Kompetenzen verfügt.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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