Die Multiple Choice Tests über die verschiedenen Lehrgangsinhalte als schriftliche Teilprüfungen sind gleichwertig und müssen jeder für sich positiv bestanden werden. Die mündliche Teilprüfung im Sinne des § 6 wird unabhängig von den schriftlichen Teilprüfungen beurteilt und gilt als bestanden, wenn mit gleicher Wertigkeit die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, die methodischen Kenntnisse und die fachliche Erfassung des Hausarbeitsinhaltes bzw. der weiteren Prüfungsfächer gemäß § 4 Abs. 3 erwarten lassen, dass die Beamtin/der Beamte künftige Aufgaben auf den der GA I zugewiesenen Arbeitsplätzen bewältigen kann. Die Multiple Choice Tests über die verschiedenen Lehrgangsinhalte als schriftliche Teilprüfungen sind gleichwertig und müssen jeder für sich positiv bestanden werden. Die mündliche Teilprüfung im Sinne des Paragraph 6, wird unabhängig von den schriftlichen Teilprüfungen beurteilt und gilt als bestanden, wenn mit gleicher Wertigkeit die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, die methodischen Kenntnisse und die fachliche Erfassung des Hausarbeitsinhaltes bzw. der weiteren Prüfungsfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erwarten lassen, dass die Beamtin/der Beamte künftige Aufgaben auf den der GA römisch eins zugewiesenen Arbeitsplätzen bewältigen kann.
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