§ 13 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG IV

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung umfasst
    • Strichaufzählungeine Schulung am Arbeitsplatz
    • Strichaufzählungein Selbststudium.
  2. (2)Absatz 2,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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