Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausbildung
(1)Absatz eins,Die Ausbildung umfasst
–Strichaufzählungeine Schulung am Arbeitsplatz
–Strichaufzählungein Selbststudium.
(2)Absatz 2,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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