Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfungen der Grundausbildungen II und III ist von der obersten Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 4 bei mindestens einem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt eine Prüfungskommission zu errichten.Für die Dienstprüfungen der Grundausbildungen römisch zwei und römisch drei ist von der obersten Dienstbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei mindestens einem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt eine Prüfungskommission zu errichten.
(2)Absatz 2,Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A, B bzw. PT 1 – PT 3 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter sollten der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter dieser Einstufung nicht zur Verfügung stehen, der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(4)Absatz 4,Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin/dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin/dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.
(5)Absatz 5,Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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