§ 11 AVO 2014 GRUNDAUSBILDUNG II

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die GA II wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde VerwendungDie GA römisch zwei wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA römisch eins mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung
    1. a)Litera aund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA II zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA römisch zwei zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisenund
    2. b)Litera berfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 2.11 oder Z 2.12 der Anlage 1 zum BDGerfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 2 Punkt 11, oder Ziffer 2 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDGoder
    3. c)Litera cbei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe
    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den SeminarenAn die Stelle der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren
    • StrichaufzählungFKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und
    • StrichaufzählungFKE2A „Rhetorik“.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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