§ 1 AVO 2014 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelung der Grundausbildungen I, II, III und IV gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.Die Regelung der Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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