§ 6 AVO 2014 Schriftliche Teilprüfung

AVO 2014 - Ausbildungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Am Ende jedes Lehrgangsteiles ist über den vermittelten Inhalt eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese ist in Form von Multiple Choice Tests abzuhalten. Die Prüfungsaufgaben sollen die Fähigkeit der Beamtin/des Beamten nachweisen, den jeweiligen Lehrgangsinhalt systematisch, sachlich richtig, umfassend und anforderungsbezogen behandeln zu können. Dies ist gegeben, wenn mindestens 50 % der Maximalpunkteanzahl erreicht wird, wobei positive Antworten mit einem Punkt und negative Antworten mit einem Abzugspunkt bewertet werden, während nicht beantwortete Fragen unberücksichtigt bleiben.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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